Informationen für Gastgeber und Anbieter von Erlebnisreiseleistungen zu neuen gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Onlinebuchung
Noll | Hütten | Dukic RechtsanwälteMünchen | Stuttgart
1. Worum geht es – wer ist betroffen?
Als Gastgeber und / oder sonstiger Leistungsträger nutzen Sie die Möglichkeiten der Buchungen über unser komfortables Buchungssystem Deskline, in dem Ihre Angebote dargestellt und zur Buchung sowohl im Expertclient als auch online buchbar gemacht werden. Der europäische Gesetzgeber hat zwischenzeitlich alle Anbieter von solchen Onlinebuchungsportalen und Onlinediensten (Im Gesetzesdeutsch allgemein „Plattformen“ genannt) dazu verpflichtet, Kontrollmeldungen über die Anbieter und Umsätze auf solchen Plattformen zu melden. Da Sie mit uns den Vertrag über die Vermittlung über ein Onlinebuchungssystem abgeschlossen haben, auf dessen Grundlage wir Ihnen die Möglichkeit der Onlinebuchbarkeit über das Deskline System verschaffen, gelten wir als Ihr Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes und sind zur Meldung verpflichtet.
Eine erste Meldung ist für alle Anbieter und Umsätze für das Jahre 2023 zum 31. Januar 2024 erforderlich. Deshalb ist Ihre aktive Mithilfe als Gastgeber und Leistungsträger erforderlich – andernfalls können Sie zukünftig weder über uns – aber auch nicht über einen anderen Onlineanbieter – Buchungen online abschließen, da die Verpflichtungen für alle Plattformen gleich sind. Im Folgenden erklären wir Ihnen gerne im Detail, was das für Sie bedeutet und wo wir Ihre konkrete Mitarbeit benötigen.
Wichtig: Ihre Mitarbeit ist sofort erforderlich, Ihre noch fehlenden Daten müssen bis spätestens 08. Januar 2024 im System eingepflegt sein.
Am Ende finden Sie auch die gesetzlichen Grundlagen und Links zu weiterführenden Informationen zu der sogenannnten „DAC 7“ EU – Richtlinie und den nationalen Umsetzungsvorschriften, in Deutschland dem sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz – kurz „PStTG“ und in Österreich im „Digitales Plattformen-Meldepflichtgesetz“ – kurz „DPMG“. Wir danken Ihnen schon jetzt für Ihre Kooperation, die ja in Ihrem ureigenen Interesse ist, damit Sie weiterhin mit Ihren Angeboten online buchbar bleiben
2. Welche Daten werden von Ihnen konkret noch benötigt und welche Daten werden gemeldet?
Der Gesetzgeber hat uns als Ihr Plattformbetreiber eine Meldepflicht gegenüber den Finanzbehörden – konkret dem Bundeszentralamt für Steuern ab dem Kalenderjahr 2023 auferlegt. Diese Meldepflicht, die erstmals bis 31. Januar 2024 rückwirkend für das Jahr 2023 erfolgen muss, umfasst auch persönliche Daten von Ihnen, die wir als Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes bisher von Ihnen nicht vorliegen haben. Deshalb müssen wir diese Daten nunmehr von Ihnen noch nacherfassen, damit wir diese in die gesetzlich vorgeschriebene Meldung aufnehmen können.
Bitte prüfen Sie unverzüglich, ob Ihnen alle notwendigen Daten vorliegen! Wenn Sie die fehlenden Daten nicht zur Hand haben, kümmern Sie sich bitte sofort darum, dass Sie die Daten parat haben, damit Sie diese uns dann nach Aufforderung (Siehe unten unter Ziffer 7), vollständig und schnell übermitteln können.
3. Warum werden diese Daten benötigt und warum meldet Ihr Plattformbetreiber diese Daten?
Das PStTG regelt die Meldepflicht, die Betreiber von Onlinebuchungsseiten und -plattformen gegenüber den Finanzbehörden – konkret dem Bundeszentralamt für Steuern ab dem Inkrafttreten des Gesetzes – also ab diesem Jahr 2023 – haben. Weshalb ist das Deskline System, über das Sie einen Vertrag mit Ihrem Tourismusorganisation haben, eine Plattform, die unter die Meldepflicht fällt?
Das Gesetz definiert die Plattform sehr weit wie folgt:
„Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.“
Deshalb ist das Deskline System, in dem Ihre Angebotsdaten gepflegt werden und die die Onlinebuchung auf verschiedenen Onlinekanälen erst ermöglicht, die technische Grundlage, also die technische Plattform. Betreiber der jeweiligen Plattform im Sinne des Gesetzes ist Ihre Tourismusorganisation, also die Organisation, mit der Sie den Vertrag über die Vermittlungstätigkeit im Onlinebereich haben.
Betreiber ist nicht feratel selbst, da diese nur als Softwarehersteller fungieren.
4. Welche Buchungen meldet mein Plattformbetreiber?
Der Plattformbetreiber meldet alle (kostenpflichtigen) Buchungen, die nach dem zwischen Ihnen und dem Plattformbetreiber geregelten Vertrag über das Deskline System abgewickelt werden, die also im System als Buchung angelegt und gespeichert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Webseite konkret der Gast gebucht hat, soweit die Buchung dann im Deskline System abgebildet wird. Ob also die Buchung über die Webseite Ihrer örtlichen Tourismusinformation eingeht, oder über eine persönliche Einbuchung durch einen Mitarbeitenden der Tourismusinformation in das Deskline System oder über die auf Ihrer Webseite eingebettete Onlinebuchungsfunktion, macht keinen Unterschied, denn alle Buchungen laufen zentral im Deskline System zusammen. Das gleiche gilt, wenn Buchungen im Channeling über weitere Seiten, z.B. überörtliche oder regionale Tourismusseiten, Ferienwohnungangebotsseiten oder Hotelbuchungswebseiten, die Ihre Leistungen über das Deskline System online buchbar machen, generiert werden. Da diese Buchungen alle über die Plattform Deskline System laufen, sind wir als Ihr Plattformbetreiber verpflichtet, diese Buchungen zu melden. Über die Meldung, die wir als Ihr Plattformbetreiber an die Finanzverwaltung übermitteln, erhalten Sie einen Kontollkopie für Ihre Unterlagen. Diese Kopie wird Ihnen unverzüglich nach Meldung durch den Plattformbetreiber übermittelt, voraussichtlich Anfang Februar 2024.
5. Kann ich die Datenmeldung verweigern?
Und was würde passieren, wenn ich diese Daten nicht angebe?
Diese Option einer Verweigerung besteht nicht, da Sie auf Grundlage der gesetzlichen Regelung verpflichtet sind, die fehlenden Informationen Ihrem Plattformbetreiber zur Verfügung zu stellen und jeder Plattformbetreiber gesetzlich unter Androhung von Bußgeldern verpflichtet ist, diese Meldung abzugeben.
Wenn Sie diese Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, dann können Ihre Leistungen nicht mehr online vermittelt oder verkauft werden. Dies gilt nicht nur für uns, ihrem aktuellen Plattformbetreiber, sondern für alle Onlineplattformen.
Als Konsequenz würde nicht nur Ihre Onlinebuchbarkeit abgeschaltet werden, sondern Sie machen sich unter Umständen auch schadensersatzpflichtig.
Das möchten wir natürlich in Ihrem Interesse absolut verhindern, weshalb wir gemeinsam mit Deskline System eine möglichst komfortable Möglichkeit eingerichtet haben, damit Sie diese notwendigen Daten nachtragen können.
6. Wie und bis wann kann ich diese fehlenden Daten nachtragen?
Wir als Ihr Plattformbetreiber sind verpflichtet, die Meldung bis spätestens 31.01.2024 abzugeben. Um hier rechtzeitig alle Daten im Deskline System gespeichert zu haben, damit dort die entsprechenden Meldungen automationsgestützt erstellt werden können, benötigen wir diese fehlenden Daten von Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch bis 08. Januar 2024
7. Wie geht es jetzt weiter?
Sie tragen bitte sofort und unverzüglich alle fehlenden Daten, die wir von Ihnen benötigen zusammen und halten diese griffbereit.